1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. 7. 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (6GB 1. 73 I S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1. 73 I S. 868) ist ausgeschlossen.